Allgemeine Einkaufsbedingungen der STADA Arzneimittel AG
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „EINKAUFSBEDIN0UNGEN“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten. Die EINKAUFSBEDINUNGEN gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die EINKAUFSBEDINGUNGEN gelten für die STADA Arzneimittel AG sowie für alle mit dieser bei mittelbarer oder unmittelbarer Anwendung des § 15 AktG verbundenen Unternehmen, sofern diese sich auf diese EINKAUFSBEDINGUNGEN berufen. Soweit nachfolgend die Bezeichnung „uns“ oder „wir“ verwandt wird, bezeichnet dies jeweils das Unternehmen (die STADA Arzneimittel AG oder das gemäß vorstehendem Satz mit dieser verbundene Unternehmen), welches unter Berufung auf diese EINKAUFSBEDINUNGEN den Vertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen hat.
1.3 Es gelten ausschließlich unsere EINKAUFSBEDINGUNGEN. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen EINKAUFSBEDINUNGEN. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. VERTRAGSSCHLUSS
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Lieferant unsere Bestellung durch elektronisch oder schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von (2) Wochen nach Zugang der Bestellung bei ihm annimmt. Nach Ablauf der zwei (2) Wochenfrist gemäß vorstehendem Satz sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Eine Annahme unserer Bestellung nach Ablauf der vorstehenden Frist von (2) Wochen gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
3. LIEFERBEDINGUNGEN, GEFAHRÜBERGANG UND PREISE
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Lieferant liefert zu den Bedingungen der Incoterms 2010 „Delivered Duty Paid“ (DDP) an den von uns genannten Bestimmungsort („Geliefert verzollt“). Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Der Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung, Transportversicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer ein. Verpackungs- und Versicherungskosten dürfen nicht extra berechnet werden. Sollte im Einzelfall „Ex Works“ (EXW) („Ab Werk“-Lieferung) bzw. eine Holschuld vereinbart sein, ist – sofern dennoch die Versendung der Ware vereinbart wird – der tarifgünstigste Versandweg zu benutzen.
3.2 Für die Versandanzeige, Verpackung und Kennzeichnung der Ware gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen „Allgemeinen Bedingungen zur Versandanzeige, Verpackung und Kennzeichnung der Ware bei Bestellungen der STADA Arzneimittel AG“ (auch als „Annex STADA Arzneimittel AG“ bezeichnet).
3.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über, es sei denn es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
3.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
4. RECHNUNGEN
Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung unverzüglich nach Lieferung an uns abzusenden. Der Ware beigefügte Rechnungen gelten als nicht zugegangen. Die Rechnung muss mit dem in der Bestellung benannten Sachbearbeiter und unserer Bestellnummer versehen sein. In der Rechnung sind Mehr- oder Minderleistungen kenntlich zu machen. Rechnungen ohne die in Satz 3 und 4 genannten Angaben können an den Lieferanten zur Vervollständigung zurückgesandt werden. Im Falle des Erhalts von unvollständigen Rechnungen gemäß dieser Ziffer 4 ist für den Beginn der in Ziffer 5 genannten Frist statt des Eingangsdatums der unvollständigen Rechnung jenes der vervollständigten Rechnung in unserem Hause maßgebend.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Kalendertagen ab Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung.
6. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
6.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind bindend. Für den Beginn von Lieferfristen gilt unser Bestelldatum.
6.2 Lieferverzögerungen, auch soweit diese durch den Lieferanten nur angenommen oder vermutet werden, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Eintritt des Lieferverzuges wird dadurch nicht gehemmt.
6.3 Gerät der Lieferant uns gegenüber mit einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Lieferungsfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück, sind wir befugt, die an uns gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zu kennzeichnen, gesondert zu lagern und abholen zu lassen. Weitere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.
6.4 Eine etwaig vertraglich vereinbarte Strafe für Liefer- bzw. Leistungsverzug bleibt als Mindeststrafe gemäß § 340 Absatz 2 BGB unberührt. Eine derartig vereinbarte Vertragsstrafe kann jederzeit bis zur Fälligkeit der abschließenden Zahlung verlangt werden, ohne dass es eines Vorbehalts gemäß § 341 Absatz 3 BGB bedarf.
6.5 Teillieferungen oder Teilleistungen erfordern unsere vorherige schriftliche Genehmigung. Sofern sie ohne vorherige schriftliche Genehmigung an uns geliefert werden, tritt keine (Teil-)Erfüllung ein, so dass die Verzugsregeln zur Anwendung kommen.
6.6 Die Leistung gilt erst dann als vollständig erbracht, wenn sämtliche bei Vertragsabschluss vereinbarten Dokumentationen, insbesondere Analysenzertifikate uns übergeben wurden.
7. LIEFERMENGEN
Soweit nicht anders vereinbart, sind die in der Bestellung angegebenen Mengen Maximalmengen, die nicht überschritten werden dürfen.
8. MÄNGELUNTERSUCHUNGEN
8.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung beim Lieferanten eingeht.
8.2 Die Entgegennahme der Ware sowie die Vornahme von Zahlungen, mit oder ohne Vorbehalt, bedeuten keine Annahme als Erfüllung oder Verzicht auf das Mängel- oder sonstige Rechte.
8.3 Bei Mängeln sind wir berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9. MÄNGELHAFTUNG
9.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften steht der Lieferant insbesondere dafür ein, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich eignet für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung, für die gewöhnliche Verwendung. Die Ware muss insbesondere den durch uns vorgegebenen Qualitätsnormen und Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant steht weiter dafür ein, dass die zu liefernden Waren in Übereinstimmung mit den EU-Gesetzen sowie den nationalen Gesetzen der EU Mitgliedstaaten / Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt werden und alle Anforderungen erfüllen, um in die EU bzw. den EWR eingeführt und dort vertrieben zu werden. Insbesondere müssen auch Umweltschutzbestimmungen und – soweit Arzneimittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und / oder Kosmetika bzw. Produkte, die zur Herstellung der vorgenannten Produktgruppen dienen, zu liefern sind –die Richtlinien zur Guten Herstellungspraxis (GMP) eingehalten werden. Der Lieferant steht zudem dafür ein, dass die verkauften Gegenstände frei von Rechten Dritter sind, die im Widerspruch zu dem mit dem Lieferanten abgeschlossen Vertrag stehen.
9.3 Bei Mängeln ist der Lieferant zunächst zur Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist verpflichtet. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
9.4 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
9.5 Um eine ungestörte Produktion zu ermöglichen, können wir bei kleineren Mängeln die Mangelbeseitigung mit vorheriger Zustimmung des Lieferanten selbst vornehmen. Hierfür anfallende Kosten können dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Sonstige Sachmängelhaftungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
9.6 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
10. LIEFERANTEREGRESS
10.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
10.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein-vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet.
10.3 Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
11. PRODUKTHAFTUNG
11.1 Soweit wir von Dritten aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Umwelthaftungsgesetzes, des Deliktsrechts oder vergleichbarer in- oder ausländischer Gesetze in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von sämtlichen Kosten und Schäden Dritter freizustellen, sofern die Ursache für die Inanspruchnahme in einer vom Lieferanten zu vertretenden mangelhaften Lieferung liegt oder die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er unter Anwendung der vorstehend genannten Gesetze im Außenverhältnis selbst haften würde.
11.2 Die vorgenannte Freistellungs- und Ersatzverpflichtung gilt auch für den Fall, dass wir aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels eine Rückrufaktion oder vergleichbare Marktaktion durchführen oder aber uns gegenüber den zuständigen Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Marktüberwachungsmaßnahmen erwehren müssen. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.3 Für die Dauer des Vertrages hat der Lieferant auf seine Kosten für Schäden, die von ihm, seinem Personal bzw. anderen Erfüllungsgehilfen oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, eine Betriebs-, Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer marktüblichen und dem Risiko angemessenen Deckungssumme, mindestens jedoch in Höhe von 5 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden und echte Vermögensschäden je Versicherungsfall abzuschließen. Eine entsprechende Deckungsbestätigung ist uns auf Verlangen vorzulegen.
12. EIGENTUMSVORBEHALT
12.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen (nachfolgen „Beistellungen“), behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
12.2 Beistellungen sind mit der Aufschrift „Eigentum von STADA“ zu kennzeichnen, sachgemäß und gesondert zu lagern sowie gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung von Beistellungen oder Waren, an denen wir Miteigentum haben, an Dritte sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Beistellungen oder Waren, an denen wir Miteigentum haben, wird der Lieferant auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich von dem Zugriff Dritter in Kenntnis setzen.
13. KONSTRUKTIONSSCHUTZ UND WERKZEUGE
13.1 Von uns übergebene Unterlagen und Hilfsmittel, z.B. Reinzeichnungen, Muster, Pläne, Filme, Werkzeuge und Modelle bleiben unser Eigentum und sind vertraulich zu behandeln. Insbesondere dürfen diese weder für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich zur kostenlosen und fachmännischen Lagerung. Nach Erfüllung des Auftrags sind diese Gegen-stände, soweit nicht anders vereinbart, auf Anforderung jederzeit sofort an uns zurückzugeben. Reinzeichnungen sind in jedem Falle nach Erfüllung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
13.2 Ist eine Übernahme von Werkzeugkosten vereinbart, dann gehen diese Werkzeuge sofort nach Bezahlung der durch uns geschuldeten Kosten in unser unbeschränktes Eigentum über. Wenn nichts anderes verfügt ist, verbleiben sie bis zur Auftragserfüllung leihweise beim Lieferanten. Dies gilt auch für Werkzeuge, deren Kosten vereinbarungsgemäß in den Preis der bezahlten Artikel eingerechnet wurden. Werkzeuge und Vorrichtungen sind vom Lieferanten kostenlos einsatzfähig zu halten und nach Erfüllung des Auftrags auf Anforderung herauszugeben. Nur mit unserer schriftlichen Einwilligung dürfen die Werkzeuge zu anderem als zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Artikel verwendet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur zu, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14. VERJÄHRUNG
14.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
14.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
15. SORGFALTSUND VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung von uns erhaltenen Unterlagen sowie durch uns erworbenen Kenntnisse, die ihrer Natur nach als unserer Geschäftsgeheimnisse oder Interna zu werten sind, als vertrauliche Information zu behandeln, gegenüber Dritten strengstes Stillschweigen zu bewahren und sie Mitarbeitern nur auf einer „Need to Know“-Basis zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe oder Vervielfältigung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung des Liefervertrages notwendig ist oder eine vorherige schriftliche Genehmigung durch uns vorliegt. Der Lieferant hat auf unser Verlangen hin die Unterlagen an uns zurückzugeben. Unser Eigentumsrecht an den vertraulichen Informationen bleibt hiervon unberührt.
15.2 Der Lieferant ist weiter verpflichtet, über die Geschäftsverbindung mit uns strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, soweit keine schriftliche Genehmigung zur Offenlegung durch uns vorliegt.
15.3 Für uns speziell angefertigte Produkte dürfen nicht ohne unser schriftliches Einverständnis in der Werbung des Lieferanten genannt, abgebildet oder umschrieben werden.
15.4 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche erhaltenen Unterlagen, sobald diese von ihm nicht mehr zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten benötigt werden, unverzüglich, spätestens aber mit Beendigung der Geschäftsbeziehung, an uns zurückzugeben oder aber - wenn eine Rückgabe nicht möglich ist - diese unwiederbringlich zu vernichten oder zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
16. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
Bei Arbeiten auf unserem Betriebsgelände ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten Versicherungen abzuschließen, welche Schäden aller Art abdecken, die uns im Zusammenhang mit diesen Arbeiten durch den Lieferanten bzw. seine Erfüllungshilfen entstehen können. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, während seines Aufenthaltes auf unserem Betriebsgelände die Werks- und Sicherheitsvorschriften der STADA Arzneimittel AG sowie die gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den Anweisungen von Sicherheitsbeauftragten unverzüglich Folge zu leisten sowie dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Erfüllungsgehilfen diese befolgen. Bei Verstößen hiergegen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften.
17. DATENSCHUTZ
Soweit wir personenbezogene Daten des Lieferanten zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Lieferanten erheben und weiterverarbeiten, erfolgt dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der DSGVO. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO unter https://www.stada.de/stada-deutschland/ueber-stada/compliance.html
18. SONSTIGES
18.1 Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Dies berührt nicht die Regelungen des § 354a HGB.
18.2 Für diese EINKAUFSBEDINGUNGEN und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.3 Vorbehaltlich Ziffer 3.1 oder einer anderweitigen Vereinbarung ist Erfüllungsort Bad Vilbel.
18.4 Ist der Lieferant Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch im Scheck- oder Wechselprozess, Frankfurt/Main. Für Verfahren, die von uns eingeleitet werden, gilt wahlweise auch der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten als vereinbarter Gerichtsstand. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.